Annahmeerklärung gemäss Art. 457-466/560ff. ZGB

Die Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbschaftsfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 566 ff ZGB.

Wird vor Ablauf dieser dreimonatigen Frist eine Erbbescheinigung bestellt, werden die gesetzlichen sowie die eingesetzten Erben gebeten, folgende Annahmeerklärung mit Datum und Unterschrift sämtlicher Erben auszufüllen und beim Bezirksgericht Inn einzureichen.

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