Anspruchsberechtigte Personen
Anspruch auf Individuelle Prämienverbilligung (IPV) haben Personen, die bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer die obligatorische Krankenpflege-Grundversicherung abgeschlossen haben und

  • am 01. Januar des jeweiligen Jahres im Kanton Graubünden Wohnsitz haben; sofern sie nicht von einem anderen Kanton für das laufende Jahr IPV beziehen
  • eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden haben, die mindestens drei Monate gültig ist,
  • am 01. Januar im Ausland Wohnsitz hatten und im Laufe des Jahres aus dem Ausland in den Kanton Graubünden zugezogen sind. Die Anspruchsberechtigung beginnt ab dem Folgemonat nach dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme.
  • Personen mit Wohnsitz in einem EG- oder EFTA-Staat, die aufgrund des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU sowie ihren Mitgliedstaaten oder des revidierten EFTA-Abkommens der obligatorischen Krankenpflege-Grundversicherung unterstellt sind und für die gemäss Zuständigkeitsregelung des Bundes der Kanton Graubünden zuständig ist, beispielsweise Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen.


Anmeldung / Verfahren
  
Personen, welche bereits im Vorjahr eine Prämienverbilligung erhalten haben

Personen, welche bereits im Vorjahr eine Prämienverbilligung erhalten haben und in diesem Jahr gemäss den aktuellen steuerlichen Verhältnissen weiterhin anspruchsberechtigt sind, erhalten in der Regel im Februar ohne Anmeldung eine Mitteilung für die Bezugsberechtigung mit der berechneten Prämienverbilligung. Die Auszahlung erfolgt in 2 Raten im März und im Juli.


Personen, welche gemäss Steuerfaktoren potentiell anspruchsberechtigt sind
Personen, welche im Vorjahr keine Prämienverbilligung erhalten haben, aber aufgrund der neuen Steuerfaktoren potentiell anspruchsberechtigt sind, erhalten in der Regel im Laufe des Monats März ein Anmeldeformular. Dieses ist ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens am 31. Dezember des laufenden Jahres an die AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Die Auszahlung erfolgt einmalig.


Personen, welche keine Unterlagen erhalten haben
Personen, welche weder eine Mitteilung für die Bezugsberechtigung noch ein Anmeldeformular erhalten haben, können ab Anfang März ein Anmeldeformular aus dem Internet ausdrucken oder bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde beziehen. Dieses ist ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens am 31. Dezember des laufenden Jahres an die AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Die Auszahlung erfolgt einmalig.

        

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