Die Eltern müssen die Geburt des Kindes innerhalb von drei Tagen beim Zivilstandsamt des Ereignisortes anmelden.

Allgemeines
Mit der Eintragung der Geburt wird der qualifizierte Beweis (Art. 9 ZGB) über den Beginn der Rechtspersönlichkeit (Art. 31 Abs. 1 ZGB) geschaffen. Die lückenlose Erfassung aller auf dem Gebiet der Schweiz erfolgten Geburten wird durch die Anmeldepflicht sichergestellt. Eine Verletzung der Anmeldepflicht ist strafbar.

Hat die Geburt in einem Spital stattgefunden, so ist der Vorsteher des Spitals zur Anmeldung der Geburt verpflichtet.

Ist die Geburt nicht in einem Spital erfolgt, so sind zur Anmeldung der Geburt der Reihe nach verpflichtet: Der Ehemann der Mutter, die Hebamme, der bei der Niederkunft zugezogene Arzt, jede andere dabei zugegen gewesene Person und schliesslich die Mutter.

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