Erwerbstätige oder selbständige Frauen haben grundsätzlich während 14 Wochen Anspruch auf den Erwerbsersatz bei Mutterschaft von 80 Prozent ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt (maximal CHF 196.00). Die Mutterschaftsentschädigung lehnt sich organisatorisch und verfahrensmässig an die Regelungen der Erwerbsersatzordnung (EO) an.

Anspruch
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, welche im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder

 

 

  • Arbeitnehmerinnen oder
  • Selbstständigerwerbende sind oder
  • arbeitslos sind und entweder ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden.


Massgebend für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung sind ausschliesslich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geburt. Ob die Mutter nach der Niederkunft weiterhin als erwerbstätige gilt, ist unerheblich.

 

 

Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten

während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren
in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
In einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.

Dauer des Anspruchs
Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig. Bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes kann die Mutter beantragen, dass der Anspruch auf Entschädigung erst mit der Heimkehr des Kindes beginnt.

Vorrang der Mutterschaftsentschädigung
Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Taggelder der

 

 

  • Arbeitslosenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Invalidenversicherung
  • Militärversicherung


geht die Mutterschaftsentschädigung vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.

 

 

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